Einsichtsrecht in Patientenakten

Falls Ärzte euch den Einblick in eure Patientenakte (oder die eurer Kinder) oder in Befunde verweigern, könnt ihr euch auf den §630g BGB berufen.

§ 630g
Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Lasst euch nicht ins Bockshorn jagen, falls ein Arzt sich weigert, euch die Dokumente auszuhändigen. Besteht IMMER auf eine Aushändigung der Arztbriefe oder Befunde und fertigt euch Kopien an. Man weiß nie, wofür die nochmal gut sind. Es kann sein, dass der Arzt eine Kopiergebühr verlangt. Aber gerade bei wichtigen Befunden, die man evtl. noch dem Versorgungsamt zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweises oder für weiterbehandelnde Ärzte braucht, sollte man immer Kopien griffbereit haben.

 

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