Bemerkungen in (Schul-) Zeugnissen

Immer wieder sind in Zeugnissen der Kinder Bemerkungen über den gewährten Nachteilsausgleich, ärztliche Diagnosen oder ähnliches zu finden und es stellt sich die Frage, ist dies zulässig oder nicht?

Zeugnisbemerkung
Nicht zugelassene Zeugnisbemerkung

Die Aufnahme ärztlicher Diagnosen in Zeugnisse ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Der Schutz der persönlichen Daten, insbesondere persönlicher Gesundheitsdaten, verbietet aus der Natur der Sache heraus eine solche Praxis; denn auch andere Zeugnisse als Abschluss- oder Abgangszeugnisse können z.B. im Rahmen von Bewerbungen Verwendung finden oder müssen möglicherweise aus anderen Gründen irgendwann einmal Dritten bekannt gegeben werden.
Die Verarbeitung (Erfassung, Aufbewahrung, Übermittlung im Rahmen der Schullaufbahnbetreuung und -überwachung) von Gesundheitsdaten einer Schülerin oder eines Schülers durch die Schule darf nur unter bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen erfolgen. Die entsprechenden Vorschriften enthält die sogenannte VO-DV I (= Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern) vom 14.06.2007 (siehe hier Anlage 1 Abschnitt A Teil II [Organisations-Schullaufbahn-Daten] Nr. 13).

Seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (26.03.2009) wurden die Rechte von Menschen mit Behinderungen dadurch gestärkt und aufgewertet, dass sich das Bildungssystem insbesondere unter dem schützenswerten Aspekt der Inklusion an den Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren muss!

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie grundlegende verfahrensrechtliche Vorschriften des Behindertenrechts (SGB IX) haben das Benachteiligungsverbot im Schulrecht maßgeblich durch umfangreiche Nachteilsausgleichsregelungen geprägt, mithin erfordert dieses Verbot die besondere Fürsorge der Schule im täglichen Schulleben in und außerhalb von Unterricht.

Für Schülerinnen und Schüler mit einer Autismus-Spektrum-Störung hat die KMK im Jahre 2000 Empfehlungen auf der Grundlage des Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) sowie mit Hinweis auf allgemeine Nachteilsausgleichsregelungen (§ 126 SGB IX) eigens spezielle Regelungen in den jeweiligen Länderschulgesetzen in Verbindung mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen und den Nachteilausgleich schulrechtlich wie folgt definiert:

  • Nachteilsausgleich dient der Kompensation der durch die Behinderung entstandenen Nachteile
  • keine Bevorzugung des jeweiligen Schülers
  • differenzierte organisatorische und methodische Angebote dienen dazu, die Behinderung

angemessen zu berücksichtigen

  • fachliche Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden und müssen sich am jeweiligen Bildungsgang orientieren
  • Gewährung des Nachteilsausgleichs ist nicht gekoppelt an einen festgeschriebenen sonderpädagogischen Förderbedarf;
  • eine Autismus-Spektrum-Störung Diagnose ist ausreichend

Bedeutsam und letztlich entscheidungserheblich wäre nunmehr, dass – schulrechtlich betrachtet – die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht in die Zeugnisbemerkungen aufgenommen werden darf, ausgenommen in den Bereichen Lesen, Schreiben und Mathematik außerhalb von Abschluss- und Abgangszeugnissen).

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