Aktuelle Informationen und Hinweise von autismus Deutschland e.V.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in früheren Rundinformationen hatten wir auf die bereits gefestigte Rechtsprechung hingewiesen, wonach trotz neu gefasster „inklusiver“ Schulgesetze die Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger weiterhin verpflichtet bleiben, individuelle Maßnahmen als Hilfe zur Schulbildung zu finanzieren. Das sind für Kinder und Jugendliche mit Autismusinsbesondere Schulbegleitung und eine ambulante Autismustherapie.

Dies gilt sowohl für die Beschulung an einer Regelschule als auch für die Beschulung an einer Förderschule. Es kommt nur darauf an, ob die Schule den Unterstützungsbedarf des behinderten Kindes/Jugendlichen tatsächlich abdeckt oder nicht.

Dazu ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (Breisgau) vom 18.03.2016, Az. 4 K 2145/141: Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters sind auch im Falle der Begleitung eines Kindes mit einer Autismusspektrumsstörung jedenfalls dann, wenn das Kind eine Regelschule besucht und zu seinen Gunsten kein sonderpädagogischer Förderanspruch festgestellt worden ist, nicht dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit, der allein der Schulverwaltung obläge, zuzuordnen. § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig.

Das bedeutet, dass der Auftrag zur „inklusiven“ Beschulung seitens der Schule zwar wünschenswert ist, wenn die Schule aber nicht alle Bedarfe eines/r Schüler/in mit Behinderung abdecken kann, bleibt die Eingliederungshilfe, also das Sozial- oder Jugendamt, zuständig.

Das Sozialgericht Lübeck hat in einer aktuellen Entscheidung ebenfalls bekräftigt, dass die Träger der Eingliederungshilfe die Schulbegleitung bedarfsdeckend bewilligen und bezahlen müssen. Siehe dazu die Pressemitteilung der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten vom 7. September 2016:

http://www.ltsh.de/presseticker/2016-09/07/15-17-02-28b1/

Des Weiteren möchten wir Sie auf eine Entscheidung zum Thema „Kostenübernahme für eine Web-Individualschule hinweisen“:

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 27.05.2016, Az. 1 L 157/16 klargestellt, dass schulbezogene Maßnahmen der Eingliederungshilfe sich regelmäßig auf das gesamte laufende Schuljahr erstrecken. Ist eine Regelbeschulung des Jugendlichen aufgrund seiner aus der Autismus-Störung resultierenden mangelnden psychosozialen Anpassungsmöglichkeiten selbst mit Unterstützung durch einen Einzelfallhelfer nicht möglich, kann die Übernahme der Kosten für die Web-Individualschule die gegenwärtig einzig geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme sein, um eine angemessene Schulbildung des Kindes/Jugendlichen zu ermöglichen. Diese Maßnahme fällt somit unter den genannten Bedingungen in die Finanzierungzuständigkeit der Eingliederungshilfe.

Aktuelle rechtliche Informationen finden Sie regelmäßig der Website von autismus Deutschland e.V. unter http://www.autismus.de/recht-und-gesellschaft.html

Mit freundlichen Grüßen

Christian Frese (Geschäftsführer)


autismus Deutschland e.V.
Rothenbaumchaussee 15
20148 Hamburg
Tel. 040 – 511 56 04
Fax 040 – 511 08 13
e-mail: info@autismus.de

Schreib einen Kommentar