Schulische Inklusion: Urteil des LSG Baden-Württemberg, Anspruch auf Schulbegleitung auch beim Besuch einer Förderschule

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 06.12.2017, Az. L 2 SO 3268/16 im Fall eines 14-jährigen Schülers mit frühkindlichem Autismus entschieden, dass nicht nur in der Regelschule, sondern auch beim Besuch einer Förderschule für behinderte Kinder ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) besteht, deren Umfang sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls richtet.

Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg:

https://justiz-bw.de

Diese Entscheidung bestärkt die bereits bestehende Rechtsprechung zu den Hilfen zur angemessenen Schulbildung, siehe dazu die Rubrik „Aktuelles“ auf der Website von Autismus Deutschland e.V.:

https://www.autismus.de/recht-und-gesellschaft/aktuelles.html

Untenstehend der Link zum zitierten Text:

[…] Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass nicht nur in der „Regelschule“, sondern auch beim Besuch einer Förderschule für behinderte Kinder ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) besteht, deren Umfang sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls richtet.

…Das LSG Stuttgart hat dem Schüler Recht gegeben und festgestellt, dass die Beschränkung der Schulbegleitung auf 13h/Woche rechtswidrig gewesen ist.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind maßgeblich Art und Schwere der Behinderung und deren Folgen im konkreten individuellen Einzelfall. Nach Einholung von Auskünften bei der Schulleitung und den Lehrkräften habe sich folgendes Bild ergeben: Der klagende Schüler habe aufgrund der wesentlichen Behinderung einen weit überdurchschnittlichen Unterstützungsbedarf. Ohne die Begleitung einer vertrauten und qualifizierten Person sei er den Anforderungen des Unterrichts in der Gruppe nicht gewachsen, hingegen könne er bei einer ständigen Begleitung im Unterricht durch einen Schulbegleiter gewinnbringend am Unterricht teilnehmen und Lernfortschritte erzielen. Die notwendigen Unterstützungsleistungen beträfen nicht den Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit, für den die Schule verantwortlich sei, sondern begleiten die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte und sichern diese ab (vorliegend z.B. ganz konkret: Hilfe bei der Beachtung von Anweisungen der Lehrkräfte, Begleitung während Rückzugsphasen, Aufsicht in Gefahrensituationen und zur Verhinderung von Weglaufen, Unterstützung bei der Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben). Solche integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste, die flankierend zum Unterricht erforderlich seien, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen könne, müsse der Sozialhilfeträger (hier: das Landratsamt) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung bereit stellen.

Die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, sowie der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen blieben den Lehrkräften vorbehalten und seien dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen. Diese Grundsätze gelten nicht nur beim Besuch einer Regelschule, sondern auch beim Besuch einer Förderschule, der nicht zu einem erweiterten Kernbereich der pädagogischen Arbeit führe.

Das LSG Stuttgart hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BSG zugelassen, da bislang Entscheidungen des BSG nur zur Beschulung behinderter Kinder im Rahmen der inklusiven Beschulung in der „Regelschule“ vorlägen, aber noch nicht zu den „Förderschulen…[…] https://www.juris.de

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